Autorin: Sigrid Graumann
Fallkommentar | Elternschaft und Selbstbestimmung
1. Fallbeschreibung
Frau E. (23) und Herr T. (22) (beide mit einer geistigen Beeinträchtigung) sind seit mehreren Jahren ein Paar. Vor fünf Jahren haben sie eine Tochter, Anna, geboren. Bei der Geburt wurde die Mutter von Herrn T. als Vormund für Anna bestellt. Herr T. lebt trotz der Beziehung zu Frau E. gemeinsam mit Anna und seiner Schwester (11) nach wie vor bei seiner Mutter (48), die auch seine gesetzliche Betreuerin ist. Frau E. wohnt in einer Einzimmerwohnung eines Trägers, der sie seit mehreren Jahren mit einem ambulanten Betreuungsangebot bei der Bewältigung ihres Alltags begleitet und unterstützt. Zwar möchten Frau E. und Herr T. gerne gemeinsam mit Anna zusammen wohnen, der Träger bietet jedoch keine entsprechende Hilfeform für Familien an und ohne Begleitung können sie den Familienalltag nicht stemmen. Daher sehen sich Frau E., Herr T. und Anna ausschließlich in der Freizeit und am Wochenende. Ein gemeinsamer Familienalltag findet nicht statt.
Der Betreuer von Herrn T. nimmt ihn in der Werkstatt seit mehreren Monaten als zunehmend zurückgezogen wahr. Ihm fällt auf, dass Herr T. massiv und in zunehmendem Maße an seinen Fingernägeln und -kuppen kaut. Auf seine Tochter angesprochen äußert er manchmal, dass seine Mutter alles entscheide obwohl er doch Annas Vater sei. Konkrete Gesprächsangebote mit seinem Betreuer oder das Angebot eines gemeinsamen Gesprächs mit seiner Mutter hat er jedoch stets abgelehnt.
In einem Gespräch in einer Mittagspause mit seinem Betreuer erzählt er, seine Mutter habe zu Annas fünftem Geburtstag eine Feier organisiert und sei zu diesem Anlass mit Anna und zwei ihrer Freunde aus dem Kindergarten sowie Herrn T.s Schwester den ganzen Nachmittag weggefahren. Auf Herrn T. und Frau E. habe sie nicht warten können, weil diese erst um 15 Uhr aus der Werkstatt kamen. Der Betreuer von Herrn T. ist empört. Er möchte mit dessen Mutter reden. Seiner Meinung nach ist das Verhalten von Herrn T.s Mutter übergriffig und weder im Sinne des Wohlergehens des Kindes, noch in Herrn T.s Interesse rechtfertigbar. Er möchte dieses Verhalten nicht weiter hinnehmen und Herrn T.s Interessen als Vater des Kindes trotz dessen Weigerung gegenüber der Mutter vertreten.
2. Fallkommentar
In dieser Falldarstellung stellen sich ethische Fragen, die auf mindestens zwei Ebenen angesiedelt sind: Erstens stellt sich die Frage, wie das Verhalten der Mutter von Herrn T. aus ethischer Sicht zu beurteilen ist (a) und zweitens (abhängig von der Antwort auf die erste Frage) wie der Werkstattmitarbeiter handeln soll (c). Diese beiden Fragen haben in erster Linie individualethischen Charakter, weil es hier um die ethischen Beurteilungen von individuellen Haltungen und Handlungen von Personen geht. Sie verweisen aber auch auf Fragen nach den sozialen, institutionellen und gesellschaftlichen Bedingungen (etwa die Nichtverfügbarkeit von betreuten Wohnangeboten für Eltern mit Behinderung), unter denen die betei-ligten Personen entscheiden und handeln. Diese Fragen haben sozialethischen Charakter, weil sie soziale, institutionelle und gesellschaftliche Verpflichtungen (hier gegenüber Eltern mit Behinderung und ihren Kindern) ansprechen (b).
Außerdem spielen hier sowohl sollensethische Aspekte, d.h. ethische Verpflichtun-gen im strikten Sinn, die wir für allgemeinverbindlich halten (z.B. die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung oder die Garantie gerechter Institutionen der Behin-dertenhilfe), als auch strebensethische Aspekte, d.h. subjektive Wertvorstellungen, die plural sind und für die wir wechselseitig eine gewisse Toleranz erwarten (z.B. Wertvorstellungen bezüglich Ehe und Elternschaft), eine Rolle.
(a) Das Verhalten der Mutter von Herrn E.
Der Werkstattmitarbeiter ist der Ansicht, dass das Verhalten der Mutter von Herrn E. moralisch falsch ist. Es wäre also zunächst zu prüfen, ob wir dem Werkstattmitarbei-ter diesbezüglich zustimmen. Der Werkstattmitarbeiter wirft der Mutter vor, dass sie Herrn T. und Frau E. daran hindert, eine eigenständige Beziehung zu ihrer Tochter zu leben, was weder im Sinne der Interessen der Eltern noch im Sinne des Wohlergehens des Kindes sei. Wir erfahren weiter, dass Herr T. offenbar darunter leidet, und dass sich beide – er und Frau E. – wünschen würden, als eigene Familie zusammen mit ihrer Tochter leben zu können. Die Mutter missachtet also ganz offensichtlich das Recht auf Selbstbestimmung von Herrn T. und Frau E. und schadet möglicherweise sogar außerdem dem Wohlergehen von Anna.
Wir sollten der Mutter von Herrn T. aber nicht voreilig unterstellen, dass sie ihrem Sohn, Frau E und Anna damit schaden wollte. Wir müssen wohl annehmen, dass sie selbst ihr Handeln als moralisch richtig ansieht. Sie könnte etwa anführen, dass Herr T. und Frau E. nicht dazu in der Lage seien, eine verantwortliche Beziehung zu führen und wenn man ihnen die Sorge für Anna überlassen würde, das Kindeswohl gefährdet sei.
Der Wunsch von Frau E. und Herrn T., als Liebes- und Elternpaar zusammen mit der gemeinsamen Tochter zu leben, muss als Ausdruck ihrer Vorstellungen des guten Lebens verstanden werden. Generell gilt für Vorstellungen des guten Lebens, dass diese subjektiv geprägt sind und deshalb anderen nicht vorgeschrieben werden dürfen. Letzteres wäre eine unerlaubte paternalistische Bevormundung, oder wie es Kant ausdrückt: „Niemand kann mich zwingen auf seine Art glücklich zu sein“ (Kant 1793/1991, 145). Nach Kant ist jede Person dazu berechtigt, nach den eigenen Vorstellungen des guten Lebens zu leben, sofern sie damit nicht die Rechte anderer verletzt. Das Handeln der Mutter von Herrn T. aber scheint davon geleitet zu sein, dass sie ganz andere Vorstellungen davon hat, was ein gutes Leben für Frau E., Herrn T. und ihre Tochter Anna sei. Ethisch betrachtet ist sie dazu nicht ohne Weiteres berechtigt. Die Tochter von den Eltern fern zu halten, wäre nur dann gerechtfertigt oder sogar geboten, wenn keine andere Möglichkeit bestünde eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden.
Damit ist zunächst eine empirische Frage angesprochen, nämlich danach, ob Eltern mit geistiger Behinderung überhaupt zu einer verantwortlichen Elternschaft in der Lage sind. Liebesbeziehungen, Sexualität und Elternschaft wurden Personen mit geistiger Behinderung lange nicht zugestanden. Es wurde generell unterstellt, sie seien zu verantwortlichen Liebes- und Sexualbeziehungen nicht fähig. Forschungserkenntnisse und Praxiserfahrungen haben aber dazu geführt, dass diese Einschätzung mittlerweile revidiert wurde (Walter 2005). Seit einigen Jahren werden Möglichkeiten für Paare geschaffen, um in betreuten Wohnformen zusammenleben zu können. Die verfügbaren Plätze sind allerdings noch sehr begrenzt. Bis vor kurzem war es außerdem übliche Praxis, Eltern mit geistiger Behinderung ihre Kinder „wegzunehmen“ und in Pflegefamilien oder Heimen unterzubringen. Selbstverständlich wurde davon ausgegangen, dass dies im Namen des Kindeswohls erforderlich sei, weil geistig behinderte Eltern ihre Erziehungspflichten nicht erfüllen könnten. Bei dieser Beurteilung spielten aber oft mehr Vorurteile eine Rolle als gesichertes Wissen. Dank praktischer Erfahrungen und empirischer Forschungen wissen wir heute, dass viele Personen mit geistiger Behinderung gute Eltern sein können, wenn sie eine angemessene „Elternassistenz“ erhalten, und, dass sich ihre Kinder dann besser entwickeln als in Pflegefamilien. Das heißt, dass das Kindeswohl nicht gefährdet sondern im Gegenteil gefördert wird, wenn die Kinder unter geeigneten Bedingungen und mit der notwendigen Unterstützung bei den eigenen Eltern aufwachsen dürfen (Pixa-Kettner u.a. 2006).
Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse ist das Verhalten der Mutter von Herrn T. tatsächlich moralisch fragwürdig. Sie kann sich nicht selbstverständlich darauf beziehen, dass sich die Achtung des Rechts auf Selbstbestimmung von Herrn T. und Frau E. und der Schutz des Wohlergehens von Anna gegenseitig ausschließen. Wenn die geistig behinderten Eltern in ihrer Selbstbestimmungsfähigkeit unterstützt werden würden, könnten sie wahrscheinlich gute Eltern für Anna sein. Aber können wir daraus auch ableiten, dass sie auch einen Anspruch auf eine derart „assistierte Selbstbestimmung“ haben? Und falls ja, gegenüber wem müssten sie den Anspruch geltend machen? Ohne Assistenz wären sie, wie wir aus der Fallbeschreibung erfahren, nicht dazu in der Lage „den Familienalltag zu stemmen“.
Exkurs zum Recht auf Selbstbestimmung
Oftmals wird das Recht auf Selbstbestimmung darauf begrenzt, Eingriffen in die Angelegenheiten anderer Personen Grenzen zu setzen. Damit aber könnte der vorliegende Fall nicht angemessen beurteilt werden. Deshalb muss zunächst das Verständnis des Rechts auf Selbstbestimmung geklärt werden.
Ethisch begründet wird das Recht auf Selbstbestimmung mit der Autonomie des Menschen. Dabei ist wichtig, dass zwischen Autonomie als moralischer Norm und Autonomie als faktischer Fähigkeit einer Person unterschieden wird. Autonomie als faktische Fähigkeit bedeutet, nach eigenen Vorstellungen und selbst gesetzten Regeln – selbstbestimmt – handeln zu können. Diese Fähigkeit entwickeln alle Menschen erst im Laufe ihrer Entwicklung sie kann jederzeit durch innere und äußere Bedingungen zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt sein oder sogar verloren gehen. Das heißt aber nicht, dass eine Person damit den Anspruch auf Achtung ihrer Autonomie verliert! Sonst müssten wir ja alle selbst davon ausgehen, jederzeit den eigenen Anspruch auf Achtung unserer Autonomie verlieren zu können. Und dem werden wir wohl kaum zustimmen wollen.
Autonomie als moralische Norm meint in der Kantischen Tradition die Moralfähigkeit des Menschen als Menschen (Kant 1785/1974, 69). Sie zu achten bedeutet daher nicht nur, vorhandene Selbstbestimmung zu respektieren, sondern auch, die Entwicklung, Bewahrung und gegebenenfalls Wiedergewinnung von Selbstbestimmung zu fördern. Wenn also eine Person mit einer geistigen Behinderung in ihrer individuellen Fähigkeit, selbstbestimmt zu entscheiden und zu handeln, eingeschränkt ist, darf sie dennoch nicht bevormundet werden. Einerseits muss ihr Recht auf Selbstbestimmung geachtet werden, unabhängig davon wie ihre Selbstbestimmungsfähigkeit auch ausgeprägt sein mag, und andererseits hat sie den Anspruch auf die Hilfe, Unterstützung und Assistenz, die sie braucht, um so viel Selbstbestimmung wie möglich realisieren zu können. Für den vorliegenden Fall heißt das, dass die Mutter von Herrn T. nicht stellvertretend für ihren Sohn entscheiden und handeln sollte, sondern ihn assistierend unterstützen sollte, damit er selbst eigenverantwortlich entscheiden und handeln kann. Kurz: Herrn T. und Frau E. haben nach diesem Verständnis von Autonomie das Recht, die Hilfe, Unterstützung und Assistenz zu erhalten, die sie für eine selbstbestimmte und verantwortliche Elternschaft brauchen.
(b) Die Rahmenbedingungen: fehlende Angebote von betreutem Wohnen und Elternassistenz
An dieser Stelle wäre auch zu fragen, ob die Beziehungskonstellation – die Mutter als gesetzliche Betreuerin von Herrn T. und Vormund seiner Tochter – aus ethischer Sicht nicht generell problematisch ist. In dieser doppelten Verantwortung für den eigenen Sohn und dessen Kind ist der hier beschriebene Rollenkonflikt bereits angelegt. Eine professionelle Elternassistenz könnte dieses Problem lösen. Außerdem entsprechen die Lebensbedingungen nicht den Wünschen von Herrn T. und Frau E. Sie würden gerne zusammen mit ihrer Tochter – und damit offenbar nicht im Hause der Mutter von Herrn T. – leben. Wir erfahren in der Fallbeschreibung auch, dass Herr T. und Frau E. diesen Wunsch nicht realisieren können, weil der Träger der ambulanten Wohnbetreuung, die Frau E. in Anspruch nimmt, keine Angebote für Paare bzw. Familien hat. In der Tat gibt es bislang zu wenige Angebote betreuten Wohnens für Paare und zu wenige Angebote von Elternassistenz. Und damit sind die Träger der Behindertenhilfe bzw. wir als Gesellschaft in der Verantwortung.
Die Situation wird sich in den kommenden Jahren ändern müssen. Die UN-Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), die 2008 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Vertragsstaaten zur gleichberechtigten Anerkennung des Rechts behinderter Menschen eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen und ihnen die Unterstützung zu geben, die sie für eine verantwortliche Partner- und Elternschaft brauchen. Außerdem dürfen nach der UN-BRK Kinder von ihren Eltern nur in dem Fall getrennt werden, in dem der Schutz des Kindeswohls nicht anders gewährleistet werden kann. Das Vorliegen einer Behinderung reicht als Rechtfertigung dafür nicht aus (UN-BRK, Art. 23). Für den vorliegenden Fall heißt das, dass die Eltern das Recht haben, ihr Kind selbst zu erziehen. Um dies zu realisieren, haben sie den Anspruch auf eine gute und ausreichende Elternassistenz. Nur wenn trotz Hilfe, Unterstützung und Assistenz der Schutz des Kindeswohls nicht garantiert werden kann, dürfe der Erziehungsauftrag an eine dritte Person – in dem Fall eventuell die Mutter von Herrn T. – übertragen werden.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Vertragsstaaten mit dem Beitritt zur UN-BRK dazu verpflichtet haben, Menschen mit Behinderung gleichberechtigte Wahlmöglichkeit zu geben, wo und mit wem sie leben wollen, und ihnen die Unterstützung – einschließlich persönlicher Assistenz zukommen zu lassen – die sie brauchen, um ein selbstständiges und unabhängiges Leben in Mitten der Gesellschaft führen können (UN-BRK Art. 19). Schon diese Verpflichtungen werden im Fall von Herrn T. und Frau E. ganz offensichtlich nicht erfüllt.
Im vorliegenden Fall muss also zunächst konstatiert werden, dass Frau E. und Herr T. ihre Rechte auf ein selbstbestimmtes und unabhängiges Leben und auf eine selbstbestimmte Partner- und Elternschaft, die ihnen sowohl aus ethischer Sicht als auch nach der UN-BRK zustehen, vorenthalten werden. Dafür aber sind in erster Linie wir als Gesellschaft verantwortlich.
(c) Die Entscheidung des Werkstattmitarbeiters
An dieser Stelle möchte ich auf die zentrale Frage, die sich in der vorliegenden Falldarstellung vordergründig stellt, zurückkommen, nämlich, ob eine nicht autorisierte Einmischung des Werkstattmitarbeiters in die Beziehung zwischen Herrn T. und seine Mutter ethisch gerechtfertigt werden kann. Die Autonomie als zentrale ethische Norm ist hier auf zweifache Weise der normative Bezugspunkt. Einerseits soll der Werkstattmitarbeiter das Recht auf Selbstbestimmung von Herrn T. achten und damit seine Weigerung, auf das Gesprächsangebot einzugehen, respektieren, andererseits ist Herr T. offenbar nicht dazu in der Lage, selbst sein Recht auf eine selbstbestimmte und verantwortliche Elternschaft gegenüber seiner Mutter zu vertreten. Der Mitarbeiter fühlt sich diesbezüglich offenbar dazu verpflichtet, die Rechte von Herrn T. an dessen Stelle zu vertreten.
Aus der Fallbeschreibung wissen wir, dass Herr T. unter dem Handeln seiner Mutter und dessen Folgen leidet. Das alleine aber kann ein nicht autorisiertes und letztlich paternalistisches Eingreifen des Mitarbeiters über den Kopf von Herrn T. hinweg nicht rechtfertigen. Mit Bezug auf die oben entfalteten Verpflichtungen zur Achtung von Autonomie wäre die Alternative dazu, dass der Werkstattmitarbeiter nicht an Stelle von Herrn T. dessen Rechte verteidigt, sondern ihm die Hilfe, Unterstützung und Assistenz anbietet, die er braucht, um seine Recht auf Selbstbestimmung selbst vertreten zu können. Dazu würde nicht nur gehören, ihm im Konflikt mit der Mutter den Rücken zu stärken. Ohne ihm eine Perspektive für die Realisierung seines Wunsches nach einem eigenen Familienleben zu bieten, würde das nicht viel nützen. Das heißt, es müsste nach einer Lösung für das Gesamtproblem gesucht werden. Konkret könnte das für den Werkstattmitarbeiter bedeuten, sich über Möglichkeiten betreuten Wohnens und Elternassistenz zu informieren, die Herrn T. und Frau E. überhaupt erst die Möglichkeit eröffnen könnten, gemeinsam zu leben und die Sorge für Anna selbst zu übernehmen. So könnte er Herrn T. anbieten, ihm dabei zu helfen, einen Weg zur Realisierung seiner Lebenswünsche zu suchen. Das wird er aber sicher nicht alleine, sondern nur in Kooperation mit Kolleginnen und Kollegen leisten können.
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