Fallvignette | Kindeswohl – Fall Caronline

Fallbeschreibung

Seit Mai letzten Jahres wird die Familie des zweijährigen Kindes Caronline und des fünfjährigen Sohnes Oliver durch eine Jugendamtsmitarbeiterin (ASD) betreut. Grund für die Betreuung war eine Verwahrlosung des Haushalts und eine mögliche Vernachlässigung der beiden Kinder, die der Sozialarbeiterin aus verschiedenen Quellen bekannt geworden war. In regelmäßigen Gesprächskontakten hatte die Sozialarbeiterin verschiedene Vorschläge zur Hilfestellung gemacht, welche die Mutter des Kindes regelmäßig zurückgewiesen hatte.

Die ASD-Mitarbeitern stellte selbst bei einem Hausbesuch Mitte Februar diesen Jahres fest, dass sich die Wohnung der Mutter in einem völlig verdreckten Zustand befand: Hundekot, zerrupfte Windeln, Essensreste, zum Teil mit Schimmel bedecktes Geschirr waren in der Wohnung verteilt. Die Kinderbetten waren nicht bezogen und verschmiert, die Toilette bis zum Rand verstopft. Die ASD-Mitarbeiterin half, den Haushalt notdürftig aufzuräumen und informierte die Rohrreinigung.

Zudem erwirkte sie, dass Caronline aufgrund schwerer großflächiger Windeldermatitis mit Pilzbefall von der Mutter in ein Krankenhaus gebracht wird. Dort bleibt sie für eine Woche. Der Ernährungs- und Entwicklungszustand ist aus Sicht der Ärzte nicht besorgniserregend. Beim Entlassungstermin erläutert der Arzt in einem längeren Gespräch der Mutter in Beisein der Sozialarbeiterin die vernachlässigte Pflege als Ursache der Erkrankung. Die Mutter wurde im Anschluss an das Gespräch von einer Kinderkrankenschwester der Klinik in die Versorgung und Kinderpflege praktisch eingewiesen und es wurde angeboten, bei Unsicherheiten jederzeit wieder mit dem Krankenhaus Kontakt aufzunehmen. Eindringlich wies der Arzt darauf hin, dass im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt eine mindestens zweistündige tägliche Pflege von Caronline durch eine erfahrene Kraft erforderlich wäre. Er ermahnte die Mutter, sich um eine Familienhilfe und um sachgerechte Pflege des Kindes zu kümmern, was die Mutter zusagte.

Die Sozialarbeiterin hielt weiterhin Kontakt zu der Familie. Sie veranlasst, dass eine Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) nach § 31 SGB VIII eingeleitet und einem dortigen Wohlfahrtsverband übertragen wird. Eine Woche nach dem Krankenhaustermin findet ein ausführliches Gespräch mit der Familienhelferin, der Mutter und der Sozialarbeiterin statt, in dem Ziele und Termine der Familienhilfe festgelegt werden. Die Mutter erklärt verbindlich ihre Zustimmung zur Maßnahme. Anschließend suchte die Familienhelferin innerhalb einer Woche die Familie viermal auf, bei der die Mutter zweimal nicht zu Hause war.

Welche Verpflichtungen hat die Sozialpädagogin aus ethischer Sicht?